Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der M A in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2008, Zl. 20301-S-30200/13-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe durch Übernahme der Restkosten für ihre Unterbringung in einem näher bezeichneten Seniorenheim wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2006 einen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2007 mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf vorhandenes und verwertbares Vermögen (ein Achtelanteil an näher bezeichneten Liegenschaften) in der Lage, die Heimkosten selbst zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren sei noch anhängig, das ändere aber nichts am Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung. An den Tatsachenverhältnissen habe sich gegenüber dem Bescheid vom 27. September 2007 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin verfüge unverändert über das besagte Vermögen, das auch noch nicht verwertet worden sei. Der nunmehrige Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es habe sich in den maßgeblichen Fakten eine Änderung gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 27. September 2007, die die Erlassung eines inhaltlich anderen Bescheides ermögliche, nicht ergeben : Im Hinblick auf die unveränderte Vermögenslage sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, die auflaufenden Heimkosten selbst zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege ein rechtskräftiger Bescheid vor. Gegen den Bescheid vom 27. September 2007 habe sie nämlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde müsse aus im Einzelnen genannten Gründen Folge gegeben und der erwähnte Bescheid aufgehoben werden. Aus diesem Grund könne noch nicht von einer rechtskräftig entschiedenen Sache ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nichts an der Unanfechtbarkeit des damit bekämpften Bescheides mit administrativen Rechtsmitteln iSd § 68 Abs. 1 AVG ändert. Vielmehr ist die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zulässig. Ein mit administrativen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpfbarer Bescheid ist daher bis zu einer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG formell rechtskräftig iSd § 68 Abs. 1 AVG und begründet entschiedene Sache. Davon abgesehen wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27. September 2007 mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/10/0265, abgewiesen.
Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der maßgeblichen Rechtsnormen seit Erlassung des Bescheides vom 27. September 2007 behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2008
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008100183.X00Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009