RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
50/01 Gewerbeordnung
67 Versorgungsrecht

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z6;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
OFG §11 Abs5 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der österr Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist bei Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, von den Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnet ist.

Schlagworte

Lebensgmeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040181.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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