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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 3Stammrechtssatz
Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der österr Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist bei Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, von den Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnet ist.
Schlagworte
LebensgmeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040181.X01Im RIS seit
13.02.2002