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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3;Rechtssatz
Wird das inkriminierte Verhalten der Versickerung von Oberflächenwässern ohne die für erforderlich erachtete wasserrechtliche Bewilligung durch den konsenslosen Betrieb der Anlage gesetzt, ist somit ein WASSERBERECHTIGTER, den die Strafe (auch) treffen könnte, gar nicht vorhanden, kommt eine Anwendung des § 137 Abs 3 WRG schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem Tatbestandsmoment der Begehung der strafbaren Handlung BEIM BETRIEB einer Wasseranlage fehlt (Hinweis E 30.4.1964, 2060/63, VwSlg 6328 A/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070133.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016