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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/16 88/08/0260 4Stammrechtssatz
Bei Beschäftigungsverhältnissen auf Abruf ist zu prüfen, ob die Arbeitsleistung iS einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht im voraus bestimmt ist, sei es nun ausdrücklich oder aber iS einer schlüssigen Vereinbarung. Primär entscheidend ist die getroffene - ausdrückliche oder schlüssige - Vereinbarung der Leistungspflicht, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung bildet. Liegen die Voraussetzungen der im voraus bestimmten Arbeitsleistung aber nicht vor, so sind die reinen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Die Frage nach der Geringfügigkeit der Beschäftigung ist dann nach § 5 Abs 2 lit a oder b ASVG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080204.X01Im RIS seit
27.03.1990