RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/04 Berufsausbildung

Norm

AVG §8;
AVG §9;
BAG 1969 §2 Abs1;
BAG 1969 §2 Abs4;
GewO 1973 §41 Abs1 Z4;
KO §80;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist als gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1973 Fortbetriebsberechtigter Gewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs 4 BAG 1969 (Hinweis E 11.5.1977, 399/76 1 VwSlg 9318 A/1977) und daher Lehrberechtigter iSd § 2 Abs 1 BAG 1969, nicht etwa der Gemeinschuldner. Durch die Verweigerung der Eintragung des für die Zeit nach Konkursöffnung zwischen dem Lehrling und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lehrvertrages können subjektiv öffentliche Rechte des (als Bf auftretenden) Masseverwalters nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040152.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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