RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §55a;
KFG 1967 §57a Abs1 lith idF 1988/375;
KFG 1967 §57a Abs2;
KFGNov 12te;

Rechtssatz

Durch die 12.KFGNov 1988/375, die in § 57a Abs 1 KFG als lit h ua LKWs, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt, einfügte, erlischt nicht in Ansehung dieser Fahrzeuge die vor dieser Nov erteilte Ermächtigung nach § 57 Abs 4 KFG. Sie wurde vielmehr zu einer Ermächtigung iSd § 57a Abs 2 KFG. Der Widerruf der Ermächtigung muß nun auf § 57a Abs 2 KFG gestützt werden, wobei jedoch durch die Heranziehung des § 57 Abs 4 KFG im Bescheid keine Rechtsverletzung entsteht, wenn sich der Widerruf der Ermächtigung auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110080.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten