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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §55a;Rechtssatz
Durch die 12.KFGNov 1988/375, die in § 57a Abs 1 KFG als lit h ua LKWs, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt, einfügte, erlischt nicht in Ansehung dieser Fahrzeuge die vor dieser Nov erteilte Ermächtigung nach § 57 Abs 4 KFG. Sie wurde vielmehr zu einer Ermächtigung iSd § 57a Abs 2 KFG. Der Widerruf der Ermächtigung muß nun auf § 57a Abs 2 KFG gestützt werden, wobei jedoch durch die Heranziehung des § 57 Abs 4 KFG im Bescheid keine Rechtsverletzung entsteht, wenn sich der Widerruf der Ermächtigung auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110080.X01Im RIS seit
19.03.2001