RS Vwgh 1990/3/27 87/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der von der Rechtsmittelbehörde bestellte Sachverständige Vorstand des Universitätsinstitutes ist, an dem der von der Unterbehörde zugezogene Sachverständige Assistent ist, ist kein Befangenheitsgrund.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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