Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der von der Rechtsmittelbehörde bestellte Sachverständige Vorstand des Universitätsinstitutes ist, an dem der von der Unterbehörde zugezogene Sachverständige Assistent ist, ist kein Befangenheitsgrund.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X09Im RIS seit
11.07.2001