RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0244

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer (auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies gemeinsames Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Vertreters der Zentralstelle für Brandverhütung und eines Sachverständigen für Feuerwehr und Katastrophenschutz gestützten) Auflage des Inhaltes, daß in der Rezeption der Betriebsanlage (Fremdenpension) ein Schlüssel für das Haustor des Nachbarhauses, deutlich als solcher bezeichnet, jederzeit zugänglich bereitzuhalten ist, entspricht der Anordnung des § 77 Abs 1 GewO 1973. (Im Bedarfsfall ist über den Hausflur des Nachbarhauses eine Fluchtmöglichkeit für Gäste der Betriebsanlage im Brandfall gegeben und besteht zum Nachbarhaus über eine Hauseinfahrt die ungehinderte Möglichkeit zur Einbringung von Rettungsgeräten in den Hof; Hinweis E 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040244.X02

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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