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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §370;Rechtssatz
Beim Widerruf der Ermächtigung handelt es sich nicht um eine gewerberechtliche Strafe, sondern um eine Maßnahme zum Schutz der öff Verkehrssicherheit. Deshalb sind die Vorschriften über die gewerberechtliche Verantwortlichkeit nicht heranzuziehen. Vielmehr ist die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person selbst zu überprüfen. Ein Gewerbetreibender ist dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, daß er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, daß nur verkehrssichere und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öff Verkehr teilnehmen - ausüben werde (Hinweis E 18.12.1985, 85/11/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110080.X02Im RIS seit
19.03.2001