RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040170.X03

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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