Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die belBeh ist bei Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 75 KFG an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Strafbescheid gebunden (Hinweis E 19.12.1989, 89/11/0285). Da der belBeh auf Grund dieser Bindung die selbständige Beurteilung der in Rede stehenden Vorfrage verwehrt ist, können die damit im Zusammenhang stehenden, vom Bf gerügten Verfahrensmängel von vornherein nicht relevant sein. Für die besagte Bindung ist schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidend; auf den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung kommt es nicht an. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß die Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 13.12.1988, 88/11/0242).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110057.X01Im RIS seit
19.03.2001