RS Vwgh 1990/3/27 90/11/0057

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh ist bei Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 75 KFG an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Strafbescheid gebunden (Hinweis E 19.12.1989, 89/11/0285). Da der belBeh auf Grund dieser Bindung die selbständige Beurteilung der in Rede stehenden Vorfrage verwehrt ist, können die damit im Zusammenhang stehenden, vom Bf gerügten Verfahrensmängel von vornherein nicht relevant sein. Für die besagte Bindung ist schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidend; auf den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung kommt es nicht an. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß die Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 13.12.1988, 88/11/0242).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110057.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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