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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §23;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Abfertigung" iSd § 10 Abs 1 Z 1 NVG 1972 sind nicht nur solche Leistungen zu verstehen, auf die nach dem AngG ein gesetzlicher Anspruch besteht; vielmehr fallen darunter auch darüberhinausgehende Abfertigungen, die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches oder - da es sich hier um einen Begriff des Sozialversicherungsrechtes handelt - aus dem genannten Anlaß auch bloß tatsächlich geleistet werden. Entscheidend ist, daß es sich um grundsätzlich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallende Bezüge (also aus dem Dienstverhältnis herrührende Entgeltbestandteile) handelt, die dem Typus nach den in § 23 und § 23a AngG normierten gesetzlichen Ansprüchen entsprechen (Hinweis auf Literatur und E 19.11.1987, 87/08/0152). Unterscheidet sich eine "freiwillige" Abfertigung von der gesetzlich zustehenden nur dadurch, daß eine Vordienstzeitenanrechnung auch hins der in einem anderen Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten vorgenommen und der Höhe des Anspruches zugrundegelegt wird, so handelt es sich um eine Abfertigung in obigem Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985080126.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009