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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn die belBeh ausführt, daß sie zwar irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, daß die sechs monatige Entscheidungfrist der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages bei ihr noch nicht abgelaufen gewesen sei, weshalb der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen sei, dieser Umstand jedoch im Ergebnis für den Bf irrelevant sei, da der Bf im Verfahren nach § 79 GewO 1973 (ein solcher Antrag des Bf liegt dem gegenständlichen Beschwerdefall zugrunde) als Nachbar kein Antragsrecht und damit keinen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst habe, so verkennt sie die Rechtslage, da jede Partei des Verwaltungsverfahrens, die einen Antrag auf Übergang der Entscheidungpflicht stellt, einen Anspruch auf Erlassung eines materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Bescheides hat (Hinweis auf E 14.11.1980, 38/80)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040213.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017