TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2007/10/0147

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2005/I/087;
MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FP in L, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. Mai 2007, Zl. E 007/12/2006.010/011, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie den im zur hg. Zl. 2006/10/0005 protokollierten Verfahren (ebenfalls den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend) vorgelegten Verwaltungsakten und dem dazu ergangenen hg. Erkenntnis vom heutigen Tag ergibt sich Folgendes:

1. Mit Bescheid vom 8. August 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf gemäß § 5 Abs. 2 ForstG 1975 (ForstG) fest, dass das Grundstück Nr. 1163, KG R., Wald im Sinne des ForstG sei. Der Bescheid wurde gegenüber den damaligen Eigentümern des Grundstückes Nr. 1163 erlassen; ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (UVS) vom 2. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2004 eine näher bezeichnete Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 im Ausmaß von ca. 1.200 m2 unbefugt gerodet, indem die Wurzelstücke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Maisanbau verwendet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 (ergänze: lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1) ForstG begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Zur Begründung stützte sich der UVS im Wesentlichen auf den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. August 2000, die Anzeige des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 24. Juni 2004 und dessen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS vom 2. Dezember 2005 (in der Anzeige vom 24. August 2004 hatte das Forstaufsichtsorgan ausgeführt, seit dem 23. Juni 2004 seien die im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 1163 befindlichen Wurzelstöcke (Schwarzerle, Fichte, Laubweichholz) im Ausmaß von etwa 1200 m2 ohne Rodungsbewilligung entfernt worden, diese Teilfläche werde nunmehr für Zwecke des Maisanbaues verwendet; der Anzeige angeschlossen waren ein Luftbild und ein Auszug aus der digitalen Katastralmapppe mit Stand März 2003, auf welchen das Ausmaß der Rodungsmaßnahmen durch das Forstaufsichtsorgan eingezeichnet war).

Die gegen den Bescheid des UVS vom 2. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0005, als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hegte der Gerichtshof gegen die Auffassung des UVS, bei der verfahrensgegenständlichen Rodungsfläche im Ausmaß von 1200 m2 auf dem Grundstück Nr. 1163 handle es sich um Wald im Sinne des ForstG, keine Bedenken. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. August 2000 sei die Waldeigenschaft dieser Fläche gemäß § 5 Abs. 2 ForstG in einer für die belangten Behörde bindenden Weise festgestellt worden. Im Tatzeitraum vom 24. Mai bis 23. Juni 2004 habe die Waldeigenschaft daher jedenfalls bestanden. Dem Einwand der Beschwerde, die Rodungsfläche habe dem Grundstück Nr. 1163 mit "bloßen Augen" nicht zugeordnet werden können, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme zu der ihm vorgehaltenen Anzeige des Forstaufsichtsorgans vom 24. Juni 2004 eingeräumt, auf dem Grundstück Nr. 1163 im April 2004 die ihm zur Last gelegte Rodung, wenn auch bloß auf einer Teilfläche von weniger als 1000 m2, durchgeführt und dort Mais angebaut zu haben. Diese Darlegungen hätten der belangten Behörde keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Zuordnung der Bestockung zu der in Rede stehenden Rodungsfläche geboten. Auch gegen die Feststellungen des UVS zum Rodungsausmaß von ca. 1200 m2 hegte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 14. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe eine näher bezeichnete Teilfläche von ca. 1200 m2 des Grundstückes Nr. 1163 in der Zeit von 1. Jänner bis 6. Juni 2006 unbefugt gerodet, indem die Wurzelstöcke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UVS vom 22. Mai 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben die nördliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 der KG R(...) mit der im Kataster mit der Nutzungsart Wald eingetragenen Fläche von 2994 m2 in der Zeit vom 1.1. 2006 bis 6.6. 2006 im Ausmaß von ca. 1200 m2 unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurde."

Zur Begründung stützte sich der UVS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die Feststellungen seines oben erwähnten Berufungsbescheides vom 2. Dezember 2005, den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. August 2000 sowie auf die Angaben des Forstaufsichtsorgans Ing. K. und ein Gutachten des Amtssachverständigen DI. H.

Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Tatzeitraum die in Rede stehende Fläche zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur (konkret zu landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich zum Getreideanbau) genutzt. Dies sei von ihm im Verwaltungsverfahren auch nicht konkret bestritten worden. Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum zudem die Wurzelstöcke entfernt habe, habe allerdings nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

...

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

...,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

... .

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.

eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

...

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 174. (1)

Wer

a)

...

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

...

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

...

zu ahnden.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, bei der verfahrensgegenständlichen Rodungsfläche handle es sich nicht um Wald im Sinn des ForstG. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. August 2000 wurde, wie oben erwähnt, die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gemäß § 5 Abs. 2 ForstG in einer für die belangte Behörde bindenden Weise festgestellt. Die Bindung an diesen Bescheid hatte die Behörde auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten, weil ein gemäß § 5 ForstG erlassener Bescheid nur auf Eigenschaften der Sache abstellt und seine Wirkungen somit über die Person des Bescheidadressaten hinausreichen. War die in Rede stehende Fläche zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 8. August 2000 Wald im Sinne des ForstG, dann kam ihr diese Eigenschaft auch im Zeitraum der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung in der Zeit vom 1. Jänner bis 6. Juni 2006 zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

2.1.2. Der Beschwerdeführer weist auf den Umstand hin, dass über ihn bereits mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom 2. Dezember 2005 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- verhängt worden sei, weil er in der Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2004 die verfahrensgegenständliche Fläche unbefugt gerodet habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde er wegen derselben Tat zum zweiten Mal bestraft.

Dem ist zu erwidern, dass eine Bestrafung wegen "derselben strafbaren Handlung" nur vorliegt, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht. Einer neuerlichen Bestrafung bei Fortsetzung der strafbaren Handlung steht das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPMRK nicht entgegen. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Bescheid des UVS vom 2. Dezember 2005 bezog sich auf einen anderen Tatzeitraum als der nunmehr angefochtene Bescheid. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt somit nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033, vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0158, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0026).

2.1.3. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die belangte Behörde habe eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfes vorgenommen. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe "unbefugt gerodet, indem die Wurzelstöcke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurden". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurde".

Die Änderung durch die belangte Behörde stellt lediglich eine Einschränkung, aber keinen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes dar (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033).

2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbringt, er habe in der Zeit vom 1. Jänner bis 6. Juni 2006 auf der in Rede stehenden Fläche nicht Getreide angebaut, ist er darauf zu verweisen, dass er die im angefochtenen Bescheid getroffene diesbezügliche Sachverhaltsannahme, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit auf der zitierten Fläche Getreide angebaut habe, im Verwaltungsstrafverfahren zu keinem Zeitpunkt mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen bestritten hat.

2.1.5. Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, er hätte nicht wegen Übertretung des Rodungsverbotes gemäß § 17 Abs. 1 ForstG bestraft werden dürfen, weil ihm durch den angefochtenen Bescheid lediglich die Aufrechterhaltung der Rodung, nicht aber deren Herbeiführung, zur Last gelegt worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG sowohl eine Rodung "im technischen Sinn" als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur pönalisiert ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052, und vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/10/0236). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer lediglich zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 1. Jänner bis 6. Juni 2006 die verfahrensgegenständliche Fläche unbefugt gerodet, indem Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet worden sei. Dass dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, wann die Rodung "im technischen Sinn" erfolgt ist, ist daher fallbezogen nicht von Bedeutung.

2.1.6. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die Grenzen zwischen den Grundstücken Nr. 1167, 1164, 1163 und 1161, jeweils KG. R, könnten in der Natur mit "bloßen Augen" nicht erkannt und die Grundstücke den Parzellennummern nicht zugeordnet werden, die ihm zur Last gelegte Rodung habe daher nicht an dem von der belangten Behörde angenommenen Tatort stattgefunden, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zum selben Vorbringen ergangenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0005, zu verweisen (in der Beschwerde wurde eingeräumt, dass es sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um dieselbe Rodungsfläche wie im Strafverfahren betreffend den Tatzeitraum vom 24. Mai bis 23. Juni 2004 gehandelt habe).

2.2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2008

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100147.X00

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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