RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §20 Abs1;
BAG 1969 §32 Abs1 lita idF 1978/232;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 2

Stammrechtssatz

§ 32 Abs 1 lit a BAG stellt ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen - d.i. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - Anmeldung eines Lehrvertrages unter Strafsanktion, was für den Tatzeitpunkt von Relevanz ist; eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung fällt nicht unter die Strafsanktion des § 32 Abs 1 lit a BAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040182.X01

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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