RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2787/77 E 5. September 1978 VwSlg 9621 A/1978; RS 6

Stammrechtssatz

Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Täter nicht entschuldigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040226.X05

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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