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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Die Bf ist zwar im Recht, wenn sie geltend macht, § 360 Abs 1 GewO 1973 lasse nur solche Verfügungen zu, welche (als contrarius actus) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlich sind (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0149). Der VwGH vermag aber im Hinblick auf die Tatanlastung im Strafbescheid (Aufstellen eines oberirdischen Mineralölbehälters) nicht zu erkennen, daß der Auftrag zur Entfernung (und nicht nur zur Entleerung) dieses Mineralölbehälters dieser Rechtslage widerspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040247.X01Im RIS seit
27.03.1990