RS Vwgh 1990/3/27 90/11/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110052.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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