RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0230

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs5;

Rechtssatz

Enthält der Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß keine Berufung zulässig ist, und somit auch keine Angaben über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, so berechtigt das Fehlen eines derartigen Antrages die Berufungsbehörde nicht zur Zurückweisung, sondern nur zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG. Dieser ist entbehrlich, wenn der Berufungswerber zwischenzeitig bereits unaufgefordert die Verbesserung vorgenommen hat.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110230.X02

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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