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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthält der Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß keine Berufung zulässig ist, und somit auch keine Angaben über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, so berechtigt das Fehlen eines derartigen Antrages die Berufungsbehörde nicht zur Zurückweisung, sondern nur zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG. Dieser ist entbehrlich, wenn der Berufungswerber zwischenzeitig bereits unaufgefordert die Verbesserung vorgenommen hat.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110230.X02Im RIS seit
27.03.1990