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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit - iZm den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen - ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110080.X03Im RIS seit
19.03.2001