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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110052.X03Im RIS seit
27.03.1990