RS Vwgh 1990/3/27 90/11/0052

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110052.X03

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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