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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0678/65 E 6. Juli 1965 VwSlg 6744 A/1965 RS 3Stammrechtssatz
Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.
(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080204.X04Im RIS seit
27.03.1990