RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Formulierung einer Auflage mit den Worten - Die Filter sind ordnungsgemäß zu warten und zeitgerecht zu ergänzen, die Anlage ist so zu betreiben, daß die Anrainer nicht durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch oder andere Immissionen (zB Farbnebel) unzumutbar belästigt werden - stellt keinen ausreichend bestimmten Normeninhalt dar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040119.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten