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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung einer Auflage mit den Worten - Die Filter sind ordnungsgemäß zu warten und zeitgerecht zu ergänzen, die Anlage ist so zu betreiben, daß die Anrainer nicht durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch oder andere Immissionen (zB Farbnebel) unzumutbar belästigt werden - stellt keinen ausreichend bestimmten Normeninhalt dar.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040119.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014