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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der ihrer Meinung nach der Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage entgegenstehenden Widmungen der betroffenen Liegenschaften eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn einerseits wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 das bis dahin in § 77 Abs 2 GewO 1973 normierte Erfordernis der Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bei der Beurteilung, ob Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 zumutbar sind, beseitigt. Andererseits kann aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung
im Hinblick auf Verbotsnormen ein subjektives Nachbarrecht nicht abgeleitet werden (Hinweis: E 14.11.1989, 89/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040215.X02Im RIS seit
19.04.2001