RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0215

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399 ;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der ihrer Meinung nach der Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage entgegenstehenden Widmungen der betroffenen Liegenschaften eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn einerseits wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 das bis dahin in § 77 Abs 2 GewO 1973 normierte Erfordernis der Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bei der Beurteilung, ob Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 zumutbar sind, beseitigt. Andererseits kann aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung

im Hinblick auf Verbotsnormen ein subjektives Nachbarrecht nicht abgeleitet werden (Hinweis: E 14.11.1989, 89/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040215.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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