RS Vwgh 1990/3/27 87/04/0255

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 lita Z4;
GewO 1973 §103 Abs1 lita Z5;
GewO 1973 §103 Abs1 lita Z6;
GewO 1973 §163;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Anbringen von Lüftern mittels Schrauben an einer Außenwand, wobei die hiefür erforderlichen Schlitze an der Außenwand bereits vorgegeben waren, sowie das Anschrauben des Wetterschutzes, sind von den Gewerbeberechtigungen - Gas- und Wasserleitungsinstallation - und Aufstellen von Niederdruck-Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe nicht umfaßt. Es bedarf hiezu der Gewerbeberechtigung zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) gem § 103 Abs1 lit a Z 4 oder 5 GeWO 1973. Der Umstand allein, daß allenfalls für die konkret in Frage stehende Tätigkeit keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind bzw diese Tätigkeit mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann, hat noch nicht zur Folge, daß sie von jedem Gewerbeberechtigten vorgenommen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040255.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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