RS Vwgh 1990/3/27 88/08/0277

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

20/02 Familienrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §38 idF 1989/364;
AlVG 1977 §39 Abs4 idF 1989/364;
UVG §4;
UVG §6 Abs1;
UVG §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eigene Mittel des Zuschlagsberechtigten zur Deckung des Aufwandes für seinen angemessenen Lebensunterhalt ausreichen, sind grundsätzlich seine individuellen Verhältnisse im relevanten Zeitraum und nicht in anderen Bestimmungen fixierte Grenzbeträge maßgebend; auf sie kann allenfalls (dh wenn die gestellte Frage, ob der Zuschlagsberechtigte aus den eigenen Mitteln den Aufwand für seinen angemessenen Lebensunterhalt decken kann, nach diesen individuellen Verhältnissen nicht zweifelsfrei lösbar ist) als Orientierungshilfe Bedacht genommen werden, wenn diese Beträge abstrakt zur Lösung dieser Frage beitragen können. Das trifft jedenfalls auf den im § 6 Abs 2 Z 1 UVG festgelegten Höchstbetrag nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080277.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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