RS Vwgh 1990/3/27 89/07/0051

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wird durch das freie Ausfließenlassen von Jauche das in einer (hier: für eine städtische Trinkwasserversorgung genutzten) Quelle zu Tage tretende Wasser verunreinigt, so kommt weder der Frage, ob zuerst Oberflächenwasser verunreinigt wurde, noch der Frage, ob das Eindringen der Verunreinigung in das Grundwasser durch Versickern oder Einschwemmen erfolgte, Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070051.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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