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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137;Rechtssatz
Wird durch das freie Ausfließenlassen von Jauche das in einer (hier: für eine städtische Trinkwasserversorgung genutzten) Quelle zu Tage tretende Wasser verunreinigt, so kommt weder der Frage, ob zuerst Oberflächenwasser verunreinigt wurde, noch der Frage, ob das Eindringen der Verunreinigung in das Grundwasser durch Versickern oder Einschwemmen erfolgte, Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070051.X02Im RIS seit
12.11.2001