RS Vwgh 1990/3/27 88/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn10 Z2;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit überhaupt als Arbeitszeiten iSd Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe zu werten sind (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0130), spricht gegen ihre Wertung als Überstunden iSd Abschn X Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe, daß der Kollektivvertrag zwischen der Entlohnung von Überstunden und jener von Wegzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit sehr genau unterscheidet und daher nicht angenommen werden kann, es seien im Abschn X Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe, der gerade der Klärung der Frage dient, welche Entgeltsbestandteile Verdienst und damit Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen sind, unter Überstunden auch Wegzeiten gemeint.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080237.X05

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten