Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2004/I/083;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F P in St. L, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Jänner 2005, Zl. 4a-A-I8502/1-2005, betreffend (Wiederbewaldungs)Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. Februar 2001 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 5 Forstgesetz 1975 (ForstG) fest, dass es sich beim Grundstück Nr. 1164, KG R., im Ausmaß von 2974 m2 und bei einer (näher umschriebenen) Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167, KG. R., im Ausmaß von 1586 m2 um Wald im Sinne des ForstG handle. Begründend ging der Bundesminister davon aus, dass die in Rede stehenden Flächen innerhalb der letzten 15 Jahre mit forstlichem Bewuchs nahezu vollständig überschirmt gewesen seien. Auf Grund von Luftbildaufnahmen aus der Befliegung im Jahr 1991 stehe fest, dass auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 und dem Grundstück Nr. 1167 (damals) ein Waldbestand aus Erlen gestockt habe, der dem benachbarten Waldbestand auf dem Grundstück Nr. 1163 gleichartig gewesen sei. Der noch vorhandene Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 sei - bezogen auf das Jahr 2000 - auf ein Alter von 30 bis 35 Jahren und eine Überschirmung von 0,8 bis 0,9 zu schätzen. Im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 sei auf dem Luftbild eine Nadelholzkultur erkennbar. Aus dem Luftbild sei das Alter dieses Bestandes nicht feststellbar; im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei der Bestand gerodet und die Fläche mit Mais bewachsen gewesen. Das Forstaufsichtsorgan habe bei einer Erhebung am 3. April 2000, bei der ein Großteil der Stöcke und Wurzeln noch vorhanden gewesen sei, ein Alter des Fichtenbestandes von 16 bis 20 Jahren und einen Überschirmungsgrad von 1,0 feststellen können. Mit Aktenvermerk vom 3. April 2000 habe das Forstaufsichtsorgan Ing. K. dargelegt, der Bewuchs auf der erwähnten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 sei vor zwei bis drei Jahren und jener auf dem Grundstück Nr. 1164 in den Jahren 1997 und 1999 entfernt worden.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, welche als Zustelldatum des bekämpften Bescheides den 19. Februar 2001 angibt, wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/10/0056, als unbegründet abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hegte der Gerichtshof gegen die Auffassung des Bundesministers, die der Waldfeststellung unterzogenen Flächen seien (zumindest) im Jahre 1991 mit Fichten und Erlen mit einer Überschirmung von 0,8 bis 1,0 bestockt gewesen, keine Bedenken. Der forstfachliche Amtssachverständige habe Befund und Gutachten betreffend den Erlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1164 und einem Teil des Grundstückes Nr. 1167 auf die aus dem Jahr 1991 stammenden Luftbilder gestützt und zum Vergleich den (im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines im Jahr 2000 noch vorhandenen) Erlenbestand des Grundstückes Nr. 1163 herangezogen. Davon ausgehend habe er dargelegt, dass auf dem Grundstück Nr. 1164 und dem näher bezeichneten südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1167 "ein gleichartiger Waldbestand wie der Erlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1163 stockte" (mit einem Alter von 30 bis 35 Jahren und einer Überschirmung von 0,8 bis 0,9). Diese Darlegungen stünden - abgesehen von einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Abweichung bei der Schätzung des Alters des Bestandes - in Übereinstimmung mit den Wahrnehmungen des Forstaufsichtsorgans Ing. K. Dem Einwand des Beschwerdeführers, auf Grund der aus dem Jahr 1991 stammenden Luftbilder könne in der Natur der Bewuchs den Grundstücken Nr. 1166 und 1167 "bloßen Auges nicht zugeordnet werden", entgegnete der Gerichtshof, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren dem ihm vorgehaltenen Ergebnis des Sachverständigenbeweises erwidert, die Luftbildaufnahmen zeigten den Zustand vor zehn Jahren, das Alter der Bestände sei nicht feststellbar, "seit damals" seien die Erlen und Fichten "wieder umgeschnitten" worden, die Grundstücke seien dann jahrelang brach gelegen. Diese Darlegungen hätten - mangels Bezuges zur Frage der "Zuordnung" des auf den Lichtbildern erkennbaren forstlichen Bewuchses zu den in Rede stehenden Grundstücken - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung geboten.
2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. Jänner 2005 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG den Auftrag, die Wiederbewaldung des Grundstückes Nr. 1164 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 (1568 m2) mit näher bezeichneter Bepflanzung nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes bis spätestens 15. April 2005 durchzuführen.
In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Dass den verfahrensgegenständlichen Flächen die Waldeigenschaft zukomme, leite sich aus den im rechtskräftigen Waldfeststellungsbescheid des Bundesministers vom 12. Februar 2001 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ab. Daran ändere die diesen Grundstücken im Grenzkataster zugewiesene Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzung" nichts. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung gerodet worden und würden derzeit durch Anbau von Mais zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet. Ein Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG an den Waldeigentümer sei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - selbst dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten habe. Da § 172 Abs. 6 ForstG eine Frist, nach deren Verstreichen ein Wiederbewaldungsauftrag unzulässig wäre, nicht vorsehe und es sich in einem solchen Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handle, komme eine Unzulässigkeit der Erteilung des Wiederbewaldungsauftrages infolge Verjährung nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2004) lauten (auszugsweise):
"I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES
...
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
...
Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.
...
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
...,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
... .
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1.
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2.
eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
...
III. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines
...
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
...
XII. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
...
Forstaufsicht
§ 172.
...
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
...
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190, und vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374).
Im Beschwerdefall wurde die Waldeigenschaft der betreffenden Flächen durch den Bescheid des Bundesministers vom 12. Februar 2001, welcher - entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers - diesem unzweifelhaft zugestellt wurde, in einer für die belangten Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren bindenden Weise gemäß § 5 ForstG festgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 96/10/0079). Waren die in Rede stehenden Flächen im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 12. Februar 2001 Wald im Sinne des ForstG, dann kam ihnen diese Eigenschaft auch im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen forstpolizeilichen Auftrages zu. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn sie im Zuge eines Waldfeststellungsverfahrens feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb des unmittelbar vorangegangen Zeitraumes - 15 Jahre nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nunmehr 10 Jahre - Wald im Sinne des ForstG war, mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne des ForstG handelt. Daraus folgt, dass eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten Jahre beibehält, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde. Für die verfahrensgegenständliche Fläche bedeutet dies, dass sie im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrags Wald war, weil ihre Waldeigenschaft im Jahr 2000 jedenfalls gegeben war (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0005 mwN).
Was die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses anlangt, so kommt es darauf an, ob diese zu diesem Zeitpunkt oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt innerhalb des unmittelbar davor liegenden genannten Zeitraumes - 15 Jahre nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nunmehr 10 Jahre - Wald gewesen sind (vgl. erneut das zu § 5 Abs. 2 ForstG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 ergangene und insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190).
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die im Waldfeststellungsbescheid des Bundesministers vom 12. Februar 2001 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Dieser Bescheid beruhte auf der aus dem Befund des Forstaufsichtsorgans Ing. K., dem Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen und den Luftbildern aus dem Jahr 1991 abgeleiteten Feststellung, dem Grundstück Nr. 1164 im Ausmaß von 2974 m2 und der Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 im Ausmaß von 1586 m2 komme die Waldeigenschaft zu. Diese Flächen seien (jedenfalls) im Jahr 1991 (bis zur von der belangten Behörde mit Beginn zwischen den Jahren 1997 und 2000 angenommenen Verwendung zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur) mit Fichten und Erlen mit einer Überschirmung von 0,8 bis 1,0 vollständig bestockt gewesen.
Der Beschwerdeführer, der die Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur nicht bestreitet, bringt vor, die in Rede stehenden Flächen seien bereits vor dem Jahr 1985 durch deren Voreigentümer gerodet worden. Vor diesem Zeitpunkt habe die Bestockung aus "aus Anflug entstandenen und unkoordinierten Gehölzern jeder Art" bestanden.
Im Verwaltungsverfahren betreffend Waldfeststellung der in Rede stehenden Grundflächen hatte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/10/0056, ergibt, auf das ihm vorgehaltene Ergebnis des Sachverständigenbeweises erwidert, die Luftbilder aus den Jahren 1991 zeigten den Zustand vor zehn Jahren. Das Alter der Bestände sei nicht feststellbar. "Seit damals" seien die Erlen und Fichten "wieder umgeschnitten" worden, die Grundstücke seien dann jahrelang brach gelegen.
Vor diesem Hintergrund ist die auf die Feststellungen des Bescheides des Bundesministers vom 12. Februar 2001 gestützte Annahme der belangten Behörde, den verfahrensgegenständlichen Flächen sei im Zeitpunkt des angenommenen Beginnes der Rodung zwischen den Jahren 1997 und 2000 die Waldeigenschaft zugekommen, nicht zu beanstanden.
Auch der im Verwaltungsverfahren nicht näher substanziierten Behauptung, die verfahrensgegenständlichen Flächen seien mit "aus Anflug entstandenen und unkoordinierten Gehölzen jeder Art" bestockt gewesen, ist kein Tatsachenvorbringen zu entnehmen, das geeignet wäre, die Waldeigenschaft dieser Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374).
2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, den verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen sei im Grenzkataster die Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzung" zugeordnet, übersieht er, dass die im Grenzkataster ausgewiesene Benützungsart "landwirtschaftlich genutzte Grundfläche" für die Waldeigenschaft bedeutungslos ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0061).
2.1.3. Dass die verfahrensgegenständlichen Flächen forstlich nicht genutzte Strauchflächen darstellten, stellt sich ebenso wie das Vorbringen, diese Flächen würden anders als forstlich genutzt und ihr Bewuchs erreiche mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren nicht eine Überschirmung von drei Zehntel, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Gleiches gilt für den Einwand, bereits der Voreigentümer der in Rede stehenden Flächen habe diese einer ackerbaulichen Nutzung zugeführt.
2.1.4. Zum Einwand der Beschwerde, die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 175 ForstG unzulässig, genügt es darauf hinzuweisen, dass Aufträge nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG keine Verwaltungsstrafsachen bilden und von der Einleitung eines Strafverfahrens und damit von der Verfolgungsverjährung unabhängig sind (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 95/10/0084 mwN).
2.2 Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 3. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100037.X00Im RIS seit
06.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013