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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0153 E 13. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Beim Versuch des Einparkens und folgenden Herausfahrens in Hinsicht auf eine zu kleine Parklücke hat der Lenker den diese Parklücke begrenzenden Fahrzeugen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und sich allenfalls nach dem Herausfahren aus der Parklücke durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass ihm dies ohne Kontaktierung mit diesen Fahrzeugen gelungen ist; hat der Lenker eine Streifung verursacht und dies infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Blick in den Rückspiegel - nicht wahrgenommen, so muss ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0034, E 28.3.1985, 85/02/0072).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030176.X01Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022