RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0283

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 lit b AVG muß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (Hinweis E 31.1.1973, 817/72, VwSlg 8348 A/1973).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030283.X01

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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