RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Auch wenn sowohl die erkennende Strafbehörde als auch der Antragsteller als Beschuldigter bei Erlassung des Strafbescheides einem Irrtum über den maßgeblichen Inhalt eines aktenkundigen Beweismittels unterlegen sind, handelt es sich um dasselbe Beweismittel und dieselbe daraus zu schließende Tatsache, wie sie objektiv auch schon bei Erlassung des Straferkenntnisses vorgelegen sind, sodaß nicht gesagt werden kann, sie seien erst später HERVORGEKOMMEN (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0137).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030283.X02

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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