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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch wenn sowohl die erkennende Strafbehörde als auch der Antragsteller als Beschuldigter bei Erlassung des Strafbescheides einem Irrtum über den maßgeblichen Inhalt eines aktenkundigen Beweismittels unterlegen sind, handelt es sich um dasselbe Beweismittel und dieselbe daraus zu schließende Tatsache, wie sie objektiv auch schon bei Erlassung des Straferkenntnisses vorgelegen sind, sodaß nicht gesagt werden kann, sie seien erst später HERVORGEKOMMEN (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0137).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030283.X02Im RIS seit
28.03.1990