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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §238 Abs2;Beachte
Besprechung in: FJ 1990, 272; ÖStZB 1990, 360;Rechtssatz
Gem § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht notwendig, daß es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt, ebenso auch nicht, daß der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt (siehe Stoll, BAO-Handbuch 1980, Seite 593, sowie die dort zit hg Jud). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches zu erreichen. Es genügt vielmehr, daß die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130189.X01Im RIS seit
12.02.2002