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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik kein Übereinkommen über eine Einvernahme von Zeugen für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften besteht, und die belBeh auch keinen Anlaß zur Annahme hatte, daß die Französische Republik eine solche Einvernahme ohne eine entsprechende vertragliche
Verpflichtung durchführen würde, war es insb nicht rechtswidrig, wenn die belBeh davon absah, weitere Schritte zur Ausforschung der vom Bf als Lenker bezeichneten Person zu unternehmen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030174.X02Im RIS seit
11.07.2001