RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0174

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik kein Übereinkommen über eine Einvernahme von Zeugen für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften besteht, und die belBeh auch keinen Anlaß zur Annahme hatte, daß die Französische Republik eine solche Einvernahme ohne eine entsprechende vertragliche

Verpflichtung durchführen würde, war es insb nicht rechtswidrig, wenn die belBeh davon absah, weitere Schritte zur Ausforschung der vom Bf als Lenker bezeichneten Person zu unternehmen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030174.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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