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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers (bei gleichbleibendem Abstand) stellen ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar, und zwar auch mit ungeeichtem Tachometer bei Überschreitungen von 20 bis 40 km/h, da auch bei Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sind (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0095). Dazu kommt noch, daß Sicherheitsorganen grundsätzlich dabei auch ein Urteil im Wege der Schätzung zuzubilligen ist (Hinweis E 23.9.1987, 87/03/0093).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030261.X02Im RIS seit
12.06.2001