Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §250;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1991/8, 573;Rechtssatz
Durch die Umwandlung einer GmbH in eine AG tritt gem § 250 AktG in der Rechtsperson keine Änderung ein. Somit bleibt der Empfänger iSd § 7 ZustG ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die GmbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die AG gerichtet.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030275.X02Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012