RS Vwgh 1990/3/28 86/13/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/383;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Dabei kann es sich auch um Wirtschaftsgüter handeln, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde, zB veraltete maschinelle Anlagen. Entscheidend für die weitere Zugehörigkeit solcher Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen körperlichen Ausscheiden ist, daß sie keiner privaten Nutzung zugeführt werden. Aus diesem Grundsatz folgt, daß Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach und bei objektiver Betrachtung nur eine betriebliche Nutzung ermöglichen, auch dann jenem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, in welchem sie genutzt werden könnten, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer unbenutzt bleiben. So wird zB eine Konzession auch dann Betriebsvermögen jenes Betriebes des Steuerpflichtigen darstellen, in welchem sie ausgeübt werden könnte, wenn sie tatsächlich nicht ausgeübt wird. Für die Betriebszugehörigkeit von Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach eine private Nutzung ausschließen, kommt es nicht auf die tatsächliche, sondern lediglich auf die denkbare betriebliche Nutzung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130182.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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