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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Das durch den vom Bf durchgeführten Überholvorgang erzwungene Auslenken des entgegenkommenden Fahrzeuges ist in Anbetracht der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers als ein solcher Umstand zu werten, der den Bf verpflichtet hätte, sich davon Gewißheit zu verschaffen, daß es trotz der gefährlichen Verkehrssituation zu keinem Unfall gekommen ist. Der Bf hätte dieser Verpflichtung zumindest durch Beobachtung des Verkehrsgeschehens im Rückspiegel oder - falls dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder nicht zweckdienlich gewesen wäre - durch Anhalten und Nachschau an Ort und Stelle nachkommen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030301.X02Im RIS seit
12.06.2001