RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0307

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit einer Tatzeitangabe 10.20 Uhr können nicht Verwaltungsübertretungen umschrieben werden, die am Abend des betreffenden Tages begangen wurden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030307.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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