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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Mitteilung des Bf, daß die als Lenker bezeichnete Person nicht wisse, ob und, wenn ja, wann sie wieder nach Österreich kommen werde, war es nicht rechtswidrig, wenn die belBeh eine Einvernahme dieser Person als Zeuge vor einer inländischen Behörde nicht ins Auge faßte.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030174.X01Im RIS seit
11.07.2001