RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0174

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Mitteilung des Bf, daß die als Lenker bezeichnete Person nicht wisse, ob und, wenn ja, wann sie wieder nach Österreich kommen werde, war es nicht rechtswidrig, wenn die belBeh eine Einvernahme dieser Person als Zeuge vor einer inländischen Behörde nicht ins Auge faßte.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030174.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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