RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0157

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Daß die bloße Ablesbarkeit des Kennzeichens des unfallbeteiligten beschädigten Pkw einen Umstand darstellen würde, der die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes in der Form des Verbleibens des Fahrzeuges und des Lenkers an der Unfallstelle entbehrlich machen würde, läßt sich der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnehmen.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030157.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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