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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Daß die bloße Ablesbarkeit des Kennzeichens des unfallbeteiligten beschädigten Pkw einen Umstand darstellen würde, der die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes in der Form des Verbleibens des Fahrzeuges und des Lenkers an der Unfallstelle entbehrlich machen würde, läßt sich der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnehmen.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030157.X01Im RIS seit
12.06.2001