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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles und den ursächlichem Zusammenhang (Anhaltepflicht gem § 4 Abs 1 lit a StVO) sowie die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person (Meldepflicht gem § 4 Abs 2 StVO) zu erkennen vermocht hätte.
Schlagworte
Hilfeleistung MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030301.X01Im RIS seit
12.06.2001