RS Vwgh 1990/3/28 89/13/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §177;
BAO §183 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z4;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 427;

Rechtssatz

Die Feststellung, daß Werbematerial (Inserate und Theaterprogramme) nur mit einfachen graphischen (photographischen) Mitteln gestaltet wurde und daher kein Niveau erreichen, das über dem eines Kusthandwerkes liege, ist den Mitgliedern des Berufungssenates auch ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises zuzumuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130176.X01

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten