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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 427;Rechtssatz
Die Feststellung, daß Werbematerial (Inserate und Theaterprogramme) nur mit einfachen graphischen (photographischen) Mitteln gestaltet wurde und daher kein Niveau erreichen, das über dem eines Kusthandwerkes liege, ist den Mitgliedern des Berufungssenates auch ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises zuzumuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130176.X01Im RIS seit
28.03.1990