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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Bei einer Geldstrafe von 300 S ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht denkbar.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020010.A01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010