RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0152

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs4;
GdGetränkesteuerG OÖ §2;
GdGetränkesteuerG OÖ §2a;
GdGetränkesteuerG OÖ §2b;

Rechtssatz

Die Getränkesteuer stellt eine Verbrauchssteuer iSd § 8 Abs 4 F-VG dar, zu deren Ausschreibung die Gd im eigenen Wirkungsbereich jeweils durch Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze ermächtigt sind. Verbrauchsabgaben der Länder (Gd), die nicht bloß den Konsum im örtlichen Bereich der die Abgabe ausschreibenden Gebietskörperschaft, sondern auch die Produktion der betreffenden Waren oder den Handel mit ihnen, ohne Rücksicht auf den Ort des Verbrauches treffen, sind unzulässig. Verbrauchsabgaben sind durch die Verfassungsbestimmung des § 8 Abs 4 F-VG auf das Geltungsgebiet der Abgabe beschränkt; jede Auslegung, die den Verbraucher außerhalb dieses Gebietes erfassen will, ist nicht verfassungskonform (Hinweis E 10.11.1989, 87/17/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170152.X04

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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