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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;Rechtssatz
Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X01Im RIS seit
11.07.2001