RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3 idF 1983/042 ;
StVO 1960 §25 idF 1982/275 ;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;

Rechtssatz

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll genügt es, daß an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d bzw 13e StVO angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (Hinweis E 14.4.1989, 88/17/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170191.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten