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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;Rechtssatz
§ 46 ZPO regelt die Kostenersatzpflicht durch Streitgenossen für den Fall, daß der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen besteht. Diese Vorschrift ergänzt die grundsätzliche Regelung des § 41 ZPO betreffend die Kostenersatzpflicht der im Rechtsstreit unterliegenden Partei, hat jedoch mit der Vorschrift des § 40 ZPO über die vorläufige Kostentragung nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X07Im RIS seit
11.07.2001