RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40;
ZPO §41;
ZPO §46;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;

Rechtssatz

§ 46 ZPO regelt die Kostenersatzpflicht durch Streitgenossen für den Fall, daß der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen besteht. Diese Vorschrift ergänzt die grundsätzliche Regelung des § 41 ZPO betreffend die Kostenersatzpflicht der im Rechtsstreit unterliegenden Partei, hat jedoch mit der Vorschrift des § 40 ZPO über die vorläufige Kostentragung nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten