RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0152

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Ersatz des Schriftsatzaufwandes war nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen; im Hinblick auf das Datum der Postaufgabe der Beschwerde war Art. III Abs. 2 der genannten, am 10. Mai 1989 in Kraft getretenen Pauschalierungsverordnung nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170152.X06

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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