RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

Parkgebühren - Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
VStG §5 Abs1
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1991, 191;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem § 45 Abs 2 AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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